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1. Die elektronische-Rechnung (E-Rechnung)

FBG ist in der Lage, E-Rechnungen entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Alles, was Sie für den elektronischen Rechnungsaustausch mit uns wissen müssen, ist nachfolgend beschrieben. Neuaufträge werden ab sofort auch mit dem entsprechenden Hinweisen versehen.


Ab dem 27. November 2020 wird die elektronische Rechnungsstellung für Rechnungssteller verpflichtend. Ausnahmen von der Verpflichtung (beispielsweise im Falle von Direktaufträgen bis 1.000 € ohne USt) sind in § 3 Abs.3 der E-Rechnungs-Verordnung (E-RechV) geregelt.

Wir bitten Sie, von den Möglichkeiten einer elektronischen Rechnungsstellung Gebrauch zu machen. Als Rechnungssteller profitieren Sie von den Vorteilen:

Bei Fragen zur elektronischen Abrechnung Ihres bestehenden Auftrags wenden Sie sich bitte an:

Martina Saad (Finanzbuchhaltung)

Telefon: 0228 838 108

elo-rechnung@fbg.de

2. Übermittlung von E-Rechnungen


FBG empfängt E-Rechnungen über die OZG-Konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE). Die OZG-RE erreichen Sie unter https://xrechnung-bdr.de (Darstellung der Links abhängig von der Browser-Version)

3. Inhalte einer E-Rechnung

Eine elektronische Rechnung hat gemäß § 5 E-RechV neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

4. Angaben zu Rechnungsinhalten

Bitte beachten Sie beim elektronischen Rechnungsaustausch die folgenden Hinweise:

Rechnungsbestandteil Datenfeld Standard Angabe des Lieferanten
Leitweg
Identifikationsnummer
(Leitweg-ID)
„Käuferreferenz“

(BT-10)

Es handelt sich um eine Pflichtangabe.
Bitte geben Sie die Leitweg-ID auf allen elektronischen Rechnungen an: 992-80112-08
Bestellnummer „Bestellreferenz“

(BT-13)

Bitte geben Sie die Bestellnummer bei der Übermittlung an. Ohne Angabe der Bestellreferenz
kann die E-Rechnung durch uns abgelehnt werden
Lieferantennummer „Lieferantennummer“

(BT-29)

Die Angabe ist für eine interne Zuordnung notwendig.


Bitte geben Sie bei der Übermittlung die Bestellnummer oder, wenn nicht vorhanden die Lieferantennummer an

5. Anforderungen an das Rechnungsformat

Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Rechnungsbelege mit Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften einer papiergebundenen Versandart bedürfen (Ausfuhrnachweise, Zolldokumente o. ä.).

6. Anforderungen an die Rechnungsübermittlung

7. Fragen zur elektronischen Rechnung / Hotline OZG-RE

Für Fragen bezüglich der Übermittlung elektronischer Rechnungen können Sie den zuständigen Support kontaktieren:

Weiterführende Informationen zur OZG-RE finden Sie in der Broschüre für Rechnungssteller sowie auf der Webseite des BMI https://www.e-rechnung-bund.de/ (Darstellung der Links abhängig von der Browser-Version)

8. Gesetzliche Grundlage

Die E-RechV des Bundes verpflichtet im Rahmen von öffentlichen Aufträgen die öffentliche Verwaltung zum Empfang von elektronischen Rechnungen sowie die Lieferanten und Dienstleister des Bundes zum Versand von elektronischen Rechnungen. Dabei regelt die E-RechVsowohl die Fristen, die Übertragungswege, Datenstandard sowie Ausnahmen des elektronischen Rechnungsaustauschs.

Link zur E-RechV http://www.gesetze-im-internet.de/erechv/ (Darstellung der Links abhängig von der Browser-Version)

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund ab dem 27.11.2020. Die Ausnahmen werden in der Verordnung geregelt und sind wie folgt beschrieben:

Weiterführende Informationen zum Standard XRechnung finden Sie bei der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT): https://xeinkauf.de/xrechnung/ (Darstellung der Links abhängig von der Browser-Version)